Tour de Droit: Recht auf Fairplay (2)

Juli 2nd, 2011

Kiew - Am Vorabend des Auftaktspiels der Deutschen Fußball-Nationalmannschaft zur Europameisterschaft 2012 wurde der Mannschaftsbus des DFB von der ukrainischen Polizei beschlagnahmt. “Kurz nach 22h rückte die Polizei ein, fragte unseren Busfahrer nach den Schlüsseln. Nachdem der verdutzte Busfahrer der Polizei die Schlüssel übergab, stiegen Polizisten ein und fuhren mit dem Bus auf und davon”, bestätigte DFB-Mediendirektor Strenger. Inoffiziell hieß es, dass die Durchsuchung im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen die Wettmafia stünde, von offizieller Seite der ukrainischen Polizei war eine Stellungnahme jedoch nicht zu bekommen. “Das ist ein einmaliger Vorgang in meiner gesamten Laufbahn als Jurist und Sportfunktionär”, war DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger außer sich. “Das wird definitiv ein Nachspiel haben. Wir lassen uns das nicht gefallen und werden alle rechtlichen Möglichkeiten ergreifen.” Unterdessen hat sich auch das Bundeskanzleramt eingeschaltet und den ukranischen Botschafter in Berlin einbestellt.

Das ist natürlich keine echte Pressemeldung, sondern nur ein Gedanke, der mir persönlich kam, als ich von der Beschlagnahme des Quick Step-Busses am Vorabend zum Tour de France-Start las. Mit der Verarbeitung des Themas hier im Blog wollte ich aber noch warten, bis das Ergebnis der Durchsuchung fest stand. Offensichtlich ist es nunmehr so, dass Bus und dessen Inhalt unaufällig waren. Der Skandal, der bei einem Dopingfund zu Beginn der Tour vorgelegen hätte, fiel somit (vorerst) aus.

Was ist eigentlich eine Beschlagnahme? An dieser Stelle muss ich zugegeben, von französischen Strafrecht soviel Ahnung zu haben, wie von Unterschieden im Dialekt zwischen Nord- und Süd-Japans. Deswegen beschränke ich mich auf die Beschlagnahme nach deutschem Recht. Unter Beschlagnahme versteht man dort die Sicherstellung von Beweismitteln, die der Besitzer nicht freiwillig herausgibt. Ob der Mannschaftsbus jetzt freiwillig herausgegeben wurde oder nicht, folglich ob der Bus sichergestellt oder tatsächlich beschlagnahmt wurde, spielt letztlich keine Rolle und soll hier nicht weiter interessieren.

Die Beschlagnahme wird in Deutschland von einem Richter oder - aber nur bei Gefahr in Verzug - von der Staatsanwaltschaft angeordnet. Der Strafrichter bzw. der Staatsanwalt hat zu prüfen, ob der erhebliche Grundrechtseingriff der Beschlagnahme durch das zu erwartende Ergebnis der Ermittlungen gerechtfertigt wird. Damit dieser Eingriff sich rechtfertigt, ist es notwendig, dass es sich um einen gezielt gesuchtes Beweismittel handelt. Eine reine Ausforschung wäre rechtswidrig. In Deutschland würde die unterstellte Gleichung “Radprofi = potentieller Brecher des Arzneimittelgesetzes” daher nicht ausreichen, um die Sicherstellung eines Mannschaftsbusses zu rechtfertigen. Da müssten die Ermittler schon mehr vorweisen können.

Nunmehr könnte man glauben, dass auch die französische Justiz schon wisse, was sie tue. Ohne jeden Grund werde der Bus vom Team Quick Step schon nicht beschlagnahmt werden. Aber: Natürlich gehört zur ganzen Wahrheit auch, dass der Radsport derzeit keine Lobby mehr hat. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wurde die Meldung über die Beschlagnahme des Fahrzeuges deutlich mehr verbreitet, als die Meldung über die Ergebnislosigkeit dieser Maßnahme.

Egal, ob eine Empörung gerechtfertigt wäre, oder ob die Ermittlungsbehörden tatsächlich Grund zur Maßnahme hatten: In den meisten anderen Kern-Sportarten Europas wäre die Empörung groß, der Begriff der “Unschuldsvermutung” und des “Fairplays” würde durch die Presse und das Volk gehen. Im Radsport ist dies leider nicht der Fall. Trotz aller Vorkommisse der Vergangenheit und dem tatsächlichen Doping-Problem im Radsport haben auch Berufsradsportler und ihre Mannschaften ein Recht auf Fairplay.

Tour de Droit: Die Tour de France im Blickwinkel des Rechts (1)

Juli 2nd, 2011

Am heutigen Samstag startet eine der größten Sportveranstaltungen der Welt: die Tour de France. Leider wurde dieses wichtigste Radrennen der Welt in den vergangenen Jahren weniger durch die Leidenschaft und Schönheit des Sports berühmt, sondern vielmehr durch Doping, Razzien und sonstige Skandale. Grund genug, um die Tour de France 2011 in meinem Blog juristisch zu begleiten - dies allerdings in der Hoffnung, dass nicht viel juristisches zu berichten sein wird. Bei den Ausführungen handelt es sich übrigens nicht um wissenschaftliche Abhandlungen; bekanntlich vertreten zwei Juristen drei Meinungen - mindestens. Kurz und knapp sowie für den Laien verständlich sollen die einzelnen Themen abgehandelt werden.

Anfangen möchte ich heute mit der umstrittenen Tour-Teilnahme von Alberto Contador. Der spanische Vorjahressieger wurde im vergangenen Sommer positiv auf Clenbuterol getestet, allerdings in erster Instanz vom Dopingvorwurf freigesprochen. Seither läuft die von UCI und WADA eingelegte Berufungsverhandlung von dem internationalen Gerichtshof (CAS) in Lausanne. Dieses Verfahren wird jedoch erst nach der Tour de France beendet sein, so dass der Veranstalter der Tour Contador als Mitglied des Team Saxo Bank starten ließ.

Nicht selten wurde diese Starterlaubnis kritisiert. Doch gäbe es für die Teilnahmeverweigerung Contadors überhaupt eine rechtliche Handhabe?

Grundsätzlich ist eine Sportveranstaltung wie die Tour de France eine private Angelegenheit des Veranstalters. Wie auch bei einer Geburtstagsfeier kann der Veranstalter einladen wen er möchte. Dies würde demnach eine Einladungshoheit der ASO bedeuten.

Eine Einschränkung findet diese Einladungshoheit allerdings durch geltendes Wettbewerbs- und Wirtschaftsrecht. Dort, wo Geld verdient wird, ist ein ungehinderter Zugang für alle Marktteilnehmer zu gewähren. Da es sich bei der Tour de France um eine Millionen umsetzende Veranstaltung handelt, sie der Marktplatz im Radsport schlechthin ist, gilt für die Tour demnach Wettbewerbs- und Wirtschaftsrecht.

Einschränkungen des Zugangs zur Tour sind allenfalls im Rahmen von Kapazitätsgrenzen möglich. Im Fall von Alberto Contador bedeutet dies, dass solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, Veranstalter von Radrennen diesen den ungehinderten Zugang zum Wettbewerb ermöglich müssen. Aufgrund seiner Weltranglistenpunkte wäre eine Startverweigerung mit Hinweis auf fehlende Startplätze willkürlich und daher nicht durchsetzbar. Andere Zulassungsbeschränkungen als der Verweis auf sportliche Belange sind im internationalen Sport allerdings nur kaum vorstellbar.

Für den insbeondere an eine Unschuld von Contador zweifelnden Laien mag dies ein unbefriedigendes Ergebnis sein. Ethik und Moral sind jedoch nur ein Teil des rechtlichen Maßstabes. Für Abhilfe könnte allenfalls eine schnellere Erledigung sportrechtlicher Verfahren sorgen. Doch auch hier muss man vorsichtig sein: In aller Regel geht es in Dopingstrafverfahren um komplexe, medizinische Sachverhalte. Eine Verfahrensbeschleunigung darf da nicht zu Lasten der Verfahrensqualität gehen.

Geschichten aus dem Sommerloch: Claudia Pechstein fährt Rad

Juni 30th, 2011

Große Wellen schlug die Ankündigung von Eisschnell-Star Claudia Pechstein sich um eine Teilnahme bei den Olympischen Spielen in London zu bemühen; als Bahnradfahrerin wohlgemerkt. Was für den Laien ungewöhnlich scheint, ist es mit dem Blick auf die Vergangenheit nicht unbedingt. Mehrfach schon nahmen Eisschnellläufer, vorwiegend aus der DDR, an Bahnradwettbewerben der olympischen Spiele teil.

Eine besondere Note bekommt das Vorhaben allerdings durch die Person von Claudia Pechstein selbst. Mir stellt sich sofort die Frage, für welche der beiden Beteiligten sich eine Zusammenarbeit als imageschädlich darstellt. Läuft es den Interessen des Radsports zuwider, mit Claudia Pechstein in Verbindung gebracht zu werden oder aber schadet der Umgang mit dem Radsport eventuell sogar der Sportlerin? Ich denke, diese Frage kann derzeit nicht beantwortet werden. Noch nicht einmal eine Tendenz würde ich erkennen können.

Schön war allerdings der direkte Hinweis Pechsteins gegen die sogenannte ”Osaka-Regel” notfalls gerichtlich vorzugehen. Laut Osaka-Regel des IOC sollen Sportler, die mehr als sechs Monate wegen eines Dopingsvergehens gesperrt wurden, bei den ersten beiden Olympischen Spielen nach Ende der Sperre ausgeschlossen sein. Claudia Pechstein beweist einmal mehr ihre Ausdauer und rennt von einem Verfahren zum nächsten.

Allerdings wird eine eigene Klage vielleicht nicht notwendig. Der CAS befindet sich derzeit auf Initiative von IOC und USOC in der Überprüfung der Osaka-Regel. Der Ausgang dieser Überprüfung dürfte spannend werden.

Frankreich atmet auf: Rindfleisch bleibt sauber

Oktober 1st, 2010

Also doch: Laut Einschätzung von Werner Franke soll die Erklärung von Tour-Sieger Alberto Contador hinsichtlich einer Fleischverunreinigung “fast schon eine Komödie” sein.

Damit steht fest: in der französischen Kälbermast scheidet eine Verwendung von Clenbuterol aus. Frankreich atmet auf.

Na dann: Bon appétit!

Was weiß Werner Franke über Frankreichs Essen?

September 30th, 2010

Vor einigen Tagen wurde in einer Doping-Probe des deutschen Tischtennisspielers Dimitrij Ovtcharov die verbotene Substanz Clenbuterol gefunden. Seiner vom Kollegen Michael Lehner geführten Verteidigung sprang unmittelbar nach Bekanntwerden der Probe überraschend auch Professor Werner Franke zur Seite. Franke soll laut Pressezitierungen Ovtcharovs Thesen von verunreinigtem Essen in China für “absolut glaubhaft und überzeugend” halten. Angeblich soll Franke gesagt haben: “China ist in Bezug auf Essen das dreckigste Land der Welt. Es gibt in China keine wirksame Nahrungsmittelkontrolle, und dort wird beliebig alles beigemischt, was den Geschmack verbessert”

Am heutigen Donnerstag wurde bekannt, dass dem spanischen Tour de France-Sieger Alberto Contador ebenfalls Spuren von Clenbuterol in einer Dopingprobe nachgewiesen wurden. Man kann daher gespannt sein, was Werner Franke alles über die französische Küche zu berichten weiss.