Abgemacht bleibt abgemacht: Accord Paritaire der UCI nicht bindend

Ein sehr interessantes und bahnbrechendes Urteil habe ich kürzlich vor dem Landgericht Berlin erstritten, welches die Kompetenzen des Weltradsportverbandes UCI deutlich zusammenstreicht. Das Urteil wurde nunmehr durch das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz bestätigt.

Der Sachverhalt: Ein Radprofi hatte mit einer Profi-Mannschaft einen Vertrag geschlossen. Hinsichtlich der Vergütung trafen Fahrer und Team eine schriftliche Vereinbarung, nach welcher der Fahrer gut die Hälte dessen erhalten sollte, was laut Accord Paritiare der UCI einem Radprofi zu bezahlen ist. Beim Accord Paritaire handelt es sich um eine Art Tarifvertrag zwischen Fahrergewerkschaft, Mannschaftsvertretung und UCI, welcher die Arbeitsbedingungen für Radprofis verbindlich festlegen soll.

Neben dem vorerwähnten Vertrag wurde ein zweiter Vertrag geschlossen, demzufolge der Fahrer eine Vergütung in Höhe des Mindestlohnes laut Accord Paritaire erhalten solle. Diesen Vertrag schlossen die Partein jedoch allein zur Vorlage bei der UCI, damit diese die geringere Vergütung des Fahrers bei der Lizenzvergabe an die Mannschaft nicht beanstandet.

Die Vergütung des Fahrers wurde in der Folge stets nach dem Vertrag abgerechnet, der die geringe Vergütung vorsah. Erst nach Ablauf des Vertrages und nicht erfolgter Vertragsverlängerung durch die Mannschaft sah sich der Fahrer dazu veranlasst Nachforderungen zu stellen. Mit Hinweis auf eine Klausel im UCI-Reglement, nach welcher Abweichungen zu Lasten des Fahrers vom Reglement unzulässig sind, verlangte er nun die Differenz zwischen dem erhaltenen Lohn und der von der UCI vorgeschriebenen Mindestvergütung.

Das Landgericht Berlin, und in zweiter Instanz das Kammergericht, folgten meiner Argumentation, nach der sich der Fahrer nicht auf den allein zum Schein geschlossenen und der UCI vorgelegten Vertrag berufen kann. Fahrer und Mannschaft haben mit dem “UCI-Vertrag” ein Scheingeschäft geschlossen. Bei Abschluss dieses Vertrages war beiden Parteien klar, dass dieser Vertrag nur zum Zwecke der Lizenzierung der Mannschaft geschlossen wurde. Der Fahrer kann sich später nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Weniger-Bezahlung laut Reglement berufen. Immerhin war ihm der Reglementverstoß bekannt, so dass er nicht besser gestellt werden kann als die Mannschaft. Insofern ist es den Parteien unbenommen eine Vereinbarung zu treffen, die dem Reglement der UCI, und hier speziell dem Accord Paritaire, widerspricht.

Interessanterweise sieht dies die Rechtsprechung des UCI-internen Schiedsgerichts stets anders. Hätte der Fahrer folglich vor dem UCI ProTour Council (UPTC) geklagt, wäre er mit seiner Klage wohl erfolgreich gewesen. Das UPTC steht nämlich auf dem Standpunkt, dass ein Verbandsreglement stets über der individuellen Absprache von Vertragsparteien steht.

Diese Rechtsprechung des UPTC wird künftig aber für die Radprofimannschaften nicht mehr bindend sein. Mit Verweis auf die Rechtsauffassung des Landgerichts und Kammergerichts Berlin hat eine Mannschaft in vergleichbarer Situation nämlich die Möglichkeit, gegen die Vollstreckung eines UPTC-Urteils rechtlich vorzugehen.

Man kann gespannt sein, ob die UCI nunmehr zur Vernunft kommt und den Accord Paritaire endlich abschafft. Hält sie weiterhin an einem Reglement fest, welches dem staatlichen Recht so eklatant widerspricht, sorgt sie allein für Rechtsunsicherheit bei Teams und Fahrern. Wichtig an dem erstrittenen Urteil ist schon jetzt, dass sich Fahrer künftig an das zu halten haben, was in “guten Zeiten” vor Vertragsschluss vereinbart wurde.

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