Sperre aufgrund Meldepflichtversäumnisses abgewendet

Sportler, die Mitglied des sogenannten “Registered Testpool” sind, haben Meldepflichten gegenüber der NADA zu erfüllen, die teils mit erheblichem Aufwand verbunden sind. So haben Sportler vor Beginn eines Quartals der NADA zu melden, wo sie sich innerhalb des folgenden Quartals an jedem einzelnen Tag befinden. Zusätzlich müssen Sportler für jeden Tag einen Zeitraum von 60 Minuten festlegen, an dem sie definitiv an einer bestimmten Adresse zu finden sind. Änderung der Aufenthaltsorte sind sofort anzuzeigen. Sämtliche Meldungen macht der Sportler online über das System “ADAMS” der WADA.

Vor einigen Wochen beauftragte uns ein Berufssportler, dem seitens der NADA ein drittes Meldepflicht- und Kontrollversäumnis innerhalb von 18 Monaten vorgeworfen wurde. Hätte sich der Vorwurf bestätigt, wäre gegen den Sportler eine Sperre von mindestens 1 Jahr auszusprechen gewesen.

Der Sportler hatte an einem bestimmten Tag das 60-minütige Zeitfenster seiner Erreichbarkeit zwischen 7h und 8h gelegt. Tatsächlich entschloss sich er sich aber in der Nacht zuvor, nicht zu Hause zu übernachten. Also versuchte er sich mittels seines Handys gegen 4h die Änderung seiner Erreichbarkeit an ADAMS zu übermitteln. Dies scheiterte daran, dass ADAMS aufgrund der großen Datenmenge zuverlässig eigentlich nur mit einer DSL-Verbindung bedient werden kann. Wie der Zufall es wollte, sollte der Sportler anschließend kontrolliert werden und konnte von den Kontrolleuren nicht erreicht werden.

Die Lösung des Problems aus der Sicht der Sportlers lag in dem Begriff der Fahrlässigkeit. Innerhalb des “Standards für Meldepflichten” der NADA soll ein Meldepflichtversäumnis nur dann festgestellt werden, wenn der Sportler fahrlässig die verpasste Kontrolle zu verantworten hat. Die Fahrlässigkeit wird in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch gesetzlich definiert mit dem “Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt”.

Unserer Argumentation zufolge sind Zugriffsprobleme von ADAMS bei langsamer Internetverbindung aber nicht das Problem des Sportlers. Kann der Sportler mittels Einzelverbindungsnachweise nachweisen, dass er tatsächlich versucht hat, sich in ADAMS einzuloggen, trifft ihn für den Meldepflichtverstoß keine fahrlässige Haftung mehr.

Dieser Argumentation ist die NADA gefolgt und stellte das Verfahren gegen den Sportler ein.

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