Archive for August, 2010

Versicherungen für Sportvereine - Teil 2

Mittwoch, August 18th, 2010

Im zweiten Teil der kleinen Serie über Versicherungen für Sportvereine, möchte ich eine Versicherung vorstellen, die weitestgehend unbekannt ist: Die Vertrauensschadenversicherung.

Was genau hinter dieser Versicherung steht, wird selbst nach dem Durchlesen der Beschreibung in den Versicherungsbedingungen noch nicht recht klar. Dort steht: “Der Versicherer ersetzt den versicherten Personen diejenigen Schäden an seinem Vermögen, die von Vertrauenspersonen während ihres Einschlusses in die Versicherung verursacht werden.”

Vertrauenspersonen sind Vereinsmitglieder, denen bestimmte Ämter im Verein überlassen wurden: Vorstände, Abteilungsleiter, Trainer, etc.. Nicht selten kommt es dazu, dass einem Verein durch Handlungen dieser Personen Schäden entstehen, die nicht von einer Haftpflichtversicherung (wie z.B. beim Verkehrsunfall mit dem Vereinsbus) abgedeckt werden. Der im Vereinsfall sicherlich häufigste Fall sind Veruntreuungen von Vereinsgeldern.

Fügt nunmehr eine solche Vertrauensperson dem Verein einen Schaden zu, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, dann hat der Verein unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diesen Schaden von der Vertrauensschadenversicherung ersetzt zu bekommen. Damit entgeht der Verein der Situation, dass die Vertrauensperson aufgrund von Mittellosigkeit den Schaden selbst ersetzt.

Die Versicherungsleistungen decken übrigens sogar den Fall ab, in dem Gegenstände aus der Obhut einer Vertrauensperson gestohlen werden. Auch dies ist in der Lebenswirklichkeit der Vereine keine Seltenheit.

In aller Regel beschränkt sich die Vertrauensschadenversicherung pro Fall auf eine Summe von nicht mehr als ca. 13.000 EUR.

Versicherungen für Sportvereine - Teil 1

Dienstag, August 10th, 2010

Sportvereine sind in aller Regel Mitglied eines Regional- oder Landessportbundes. Verbunden mit dieser Mitgliedschaft ist immer ein Versicherungspaket, dass es  - positiv gesehen - in sich hat. Die Sportbünde in Deutschland schließen nämlich zu unglaublich günstigen Konditionen mit verschiedenen Versicherern diverse Schutzpakete ab. In der Regeln sind dies: Unfall-, Haftpflicht-, Vermögensschaden-Haftpflicht-, Vertrauensschaden- und Rechtsschutzversicherung. In den nächsten Wochen werden die Versicherungsleistungen, über die oft Unklarheit herrscht, genauer darstellen und beginnen mit der Rechtsschutzversicherung.

Die Rechtsschutzversicherung für Verein umfasst in aller Regel 6 juristische Bereiche:

Schadensersatz-Rechtsschutz: Hiervon umfasst ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Beispiel: Eigentum des Vereins wird von Dritten beschädigt. Die Kosten für die Inanspruchnahme des Schädigers sind durch die Versicherung abgedeckt.

Straf-Rechtsschutz: Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung des Vereins oder seiner Mitglieder im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Beispiel: Ein Vereinsmitglied wird im Vereinsfahrzeug “geblitzt”. Hier greift die Deckung der Versicherung.

Arbeits-Rechtschutz: Soweit kein Zusammenhang mit Berufssport vorliegt, gewährt die Vereinsrechtsschutz auch Deckung in allen Verfahren des Arbeitsrechts. Beispiel: Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Vereins wird gekündigt.

Sozialgerichts-Rechtsschutz: Dieser Rechtsschutz ist für Vereine von eher geringerer Bedeutung.

Vertrags-Rechtsschutz: Wahrscheinlich für Vereine der wichtigste Bereich der Rechtsschutzversicherung ist der Vertrags-Rechtsschutz. Gegenstand der Deckung ist die gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von vertraglichen Ansprüchen. Beispiel: Ein Sponsor zahlt trotz Vereinbarung seine Sponsoringleistungen nicht; die Rechtsschutzversicherung übernimmt das Kostenrisiko einer klageweise Geltendmachung.

Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete: Tritt der Verein als Vermieter, Verpächter, Mieter oder Pächter auf, so gibt es auch für diesen Fall die passende Rechtsschutzversicherung. Beispiel: Der Verein richtet eine Veranstaltung in einer angemieteten Halle aus und wird anschließend wegen angeblicher Schäden vom Vermieter rechtlich in Anspruch genommen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Versicherung über die Zwangsmitgliedschaft im Sportbund für Vereine eine tolle Sache ist. Leider nicht umfasst von einer Rechtsschutzversicherung ist die Geltendmachung von offenen Mitgliedsbeiträgen und von Unterlassungsansprüchen sowie deren Abwehr.

Sperre aufgrund Meldepflichtversäumnisses abgewendet

Montag, August 9th, 2010

Sportler, die Mitglied des sogenannten “Registered Testpool” sind, haben Meldepflichten gegenüber der NADA zu erfüllen, die teils mit erheblichem Aufwand verbunden sind. So haben Sportler vor Beginn eines Quartals der NADA zu melden, wo sie sich innerhalb des folgenden Quartals an jedem einzelnen Tag befinden. Zusätzlich müssen Sportler für jeden Tag einen Zeitraum von 60 Minuten festlegen, an dem sie definitiv an einer bestimmten Adresse zu finden sind. Änderung der Aufenthaltsorte sind sofort anzuzeigen. Sämtliche Meldungen macht der Sportler online über das System “ADAMS” der WADA.

Vor einigen Wochen beauftragte uns ein Berufssportler, dem seitens der NADA ein drittes Meldepflicht- und Kontrollversäumnis innerhalb von 18 Monaten vorgeworfen wurde. Hätte sich der Vorwurf bestätigt, wäre gegen den Sportler eine Sperre von mindestens 1 Jahr auszusprechen gewesen.

Der Sportler hatte an einem bestimmten Tag das 60-minütige Zeitfenster seiner Erreichbarkeit zwischen 7h und 8h gelegt. Tatsächlich entschloss sich er sich aber in der Nacht zuvor, nicht zu Hause zu übernachten. Also versuchte er sich mittels seines Handys gegen 4h die Änderung seiner Erreichbarkeit an ADAMS zu übermitteln. Dies scheiterte daran, dass ADAMS aufgrund der großen Datenmenge zuverlässig eigentlich nur mit einer DSL-Verbindung bedient werden kann. Wie der Zufall es wollte, sollte der Sportler anschließend kontrolliert werden und konnte von den Kontrolleuren nicht erreicht werden.

Die Lösung des Problems aus der Sicht der Sportlers lag in dem Begriff der Fahrlässigkeit. Innerhalb des “Standards für Meldepflichten” der NADA soll ein Meldepflichtversäumnis nur dann festgestellt werden, wenn der Sportler fahrlässig die verpasste Kontrolle zu verantworten hat. Die Fahrlässigkeit wird in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch gesetzlich definiert mit dem “Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt”.

Unserer Argumentation zufolge sind Zugriffsprobleme von ADAMS bei langsamer Internetverbindung aber nicht das Problem des Sportlers. Kann der Sportler mittels Einzelverbindungsnachweise nachweisen, dass er tatsächlich versucht hat, sich in ADAMS einzuloggen, trifft ihn für den Meldepflichtverstoß keine fahrlässige Haftung mehr.

Dieser Argumentation ist die NADA gefolgt und stellte das Verfahren gegen den Sportler ein.