Archive for Mai, 2010

Radsport: CAS sperrt Valverde weltweit für zwei Jahre!

Montag, Mai 31st, 2010

Eine juristisch höchst interessante Entscheidung wurde heute vom internationalen Sportgerichtshof (CAS) veröffentlicht: Der CAS sperrte den spanischen Radprofi Alejandro Valverde rückwirkend für zwei Jahre ab dem 01.01.2010.

Lange Zeit war das Urteil mit Spannung erwartet worden. Bereits vor einigen Monaten wurde Valverde von Nationalen Italienischen Olympischen Komitee (CONI) für zwei Jahre vom Sport auf italienischem Boden ausgeschlossen worden. Die heute ergangene Entscheidung des CAS dehnt diese Sperre jedoch nicht aus. Vielmehr handelt es sich bei der CAS-Sperre um eine neue Sanktion.

Das auf 62 umfangreiche begründetete Urteil überrascht in seiner grundsätzlichen Entscheidung den juristischen Laien sicherlich wenig bis überhaupt nicht. Im Wesentlichen führte das Gericht aus: Der DNA-Abgleich zwischen einem bei Eufemanio Fuentes gefundenem Blutbeutel mit der Nummer 18 und einer Blutprobe Valverdes ergab zweifelsfrei eine Blutidentität. Daneben habe die Vernehmung von Jesus Manzano sowie eines spanischen Journalisten ergeben, dass Valverde einen deutschen Schäferhund namens Piti gehabt habe. Valverde habe daher zum Zwecke des Blutdopings mit Eufemiano Fuentes zusammengearbeitet und sei daher für zwei Jahre zu sperren. So wäre das Urteil in zwei Sätzen auf den Punkt zu bringen.

Das Urteil birgt jedoch in einem Punkt enorme Brisanz für zukünftige Verfahren. Der CAS ist in den meisten Fällen eine Berfungsinstanz. Er überprüft demnach die Entscheidungen von Sportgerichten, die dem CAS untergeordnet sind. Die aktuelle ausgesprochene Strafe, bei der es sich wie bereits oben geschrieben, nicht um die Ausdehnung der in Italien ausgesprochenen Sperre handelte, stellte sich die Frage, ob überhaupt eine Entscheidung im Raum stand, gegen die UCI und WADA eine Berufung einlegen konnten.

Am 07.09.2007 beschloss die Disziplinarkommission des spanischen Radsportverbandes, gegen Valverde kein Dopingstrafverfahren einzuleiten. Gegen diese Einstellung legten WADA und UCI Berufung ein. Die Verteidigung Valverdes stellte sich auf den Standpunkt, dass die Einstellung keine Entscheidung von berufungsfähiger Qualität sei. Der spanische Verband entscheide zunächst autonom ob er ein Verfahren gegen den Sportler einleite oder nicht. Tue er dies nicht, gäbe es keine Möglichkeit hiergegen vorzugehen. UCI und WADA seien an dieser nationalen Entscheidung nicht beteiligt und daher durch diese Entscheidung nicht beschwert, bzw. belastet.

Dies sah der CAS jedoch anders. Jede Entscheidung einer verbandsinternen Anti-Doping-Kommission, etwas zu tun oder zu unterlassen sei eine Entscheidung, die Regelungsinhalt habe. Und Entscheidung mit Regelungsinhalt stünde im Sportrecht einer Überprüfung offen.

Der CAS ging anschließend sogar noch weiter und beschäftigte sich mit der Frage, ob er nach Feststellung einer berufungsfähigen Entscheidung das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen müsse oder aber ob er selbst, demnach ein mutmaßlich erstes Urteil treffen könne. Es ging letztlich um die Frage, ob dem Sportler durch eine direkte Entscheidung in der Sache durch den CAS ein Verlust des rechtlichen Gehörs drohe. Auch hier entschied der CAS pro seiner eigenen Entscheidungsgewalt. Auch eine den Sportler nicht sanktionierende Verfahrenseinstellung sei letztlich eine Entscheidung. Der CAS entscheide daher nicht erstmalig, sondern als Berufungsinstanz. Immerhin habe Valverde wie auch der spanische Radsportverband selbst vor der Disziplinarkammer des spanischen Radsportverbandes auch die Möglichkeit einer Stellungnahme gehabt.

Konkret bedeutet dies, dass Verbandsgerichte künftig nicht folgenlos Verfahren gegen Sportler einstellen können. Eine nationale Einigung zwischen Anti-Doping-Behörde und Sportverband, durch die WADA und internationaler Fachverband außen vor bleiben, ist damit nicht länger möglich.

Diese Rechtsauffassung wird sehr bald erneut auf den Prüfstand gestellt. UCI und Antidoping Schweiz legten gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer von Swiss Olympic, das Verfahren gegen Jan Ullrich wegen Unzuständigkeit einzustellen, vor dem CAS Berufung ein. Bislang ging man in der Fachwelt stets davon aus, dass hier lediglich eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung anstünde. Eine Bestrafung durch das CAS schien aus verfahrensrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Diese Einschätzung dürfte sich durch die Begründung des Valverde-Urteil dramatisch geändert haben.

Radsport: UCI ProTour am Ende?

Mittwoch, Mai 26th, 2010

Wie der Weltradsportverband UCI mitteilte, wird das Reglement der UCI ProTour komplett umgeschrieben. Vieles deutet derzeit daraufhin, dass die Umschreibung eigentlich eine Aufhebung der UCI ProTour darstellt und zum ursprünglichen System der GS1- und GS2-Mannschaften zurückgekehrt wird.

Ende Juni findet eine Informationsveranstaltung der UCI über die neue Systematik des Radsports statt. Auch wir werden dort vertreten sein und im Anschluss über die Neuerungen berichten.

Vereinsverzeichnisse & Datenschutz

Mittwoch, Mai 26th, 2010

Vor einigen Monaten erhielt ein von unserer Kanzlei vertretener Sportverein eine Werbe-Mail. In dieser Mail wies ein Händler für Vereinsbedarf und Werbeartikel auf seine Produkte hin. Da die E-Mail-Adresse des angeschriebenen Vereinsvorstandes jedoch auf der Vereinshomepage nicht zu finden war, interessierte sich der Verein für die Herkunft der E-Mail-Adresse und beauftragte uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

Auf unsere Anfrage hin ließ der Händler mitteilen, dass die E-Mail-Adresse “wahrscheinlich” aus einem Kauf von E-Mail-Adressen stamme. Als Quelle wurde ein Adresshändler ausserhalb Deutschlands angegeben.

Doch mit einer solch belanglosen Antwort wollte sich der Verein nicht zufrieden geben. Immerhin bestand der Verdacht, dass der Werbeartikel-Händler die E-Mail-Adresse in Wahrheit aus einem Vereinsverzeichnis abgeschrieben habe. Leider veröffentlichen nämlich viele Sportfachverbände die Kontaktdaten der Mitgliedsvereine auf der Verbandshomepage.

Was folgte war eine sogenannte Auskunftsklage beim Amtsgericht Darmstadt. Der Verein wollte genau wissen, woher der Werbartikel-Händler die angeworbene E-Mail-Adresse habe.

Der Werbeartikel-Händler hielt die Klage indes für unbegründet: genau könne er das nicht mehr beantworten, und immerhin habe ich ja schon angegeben, woher die E-Mail-Adresse höchst wahrscheinlich sei. Des Weiteren sei der Verein, nicht etwa die Person eines Vorstandes angeschrieben worden. Ein Verein könne sich auf Auskunftsrechte des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) aber nicht berufen.

Der Klage wurde statt gegeben, der Werbeartikel-Händler wurde zur Auskunft verurteilt. Das Gericht folgte dabei vollständig unserer Argumentation, nach der eine Auskunft über die “wahrscheinliche” Herkunft von personenenbezogenen Daten völlig unzulänglich sei. § 34 BDSG sei hier eindeutig. Nur konkrete Auskünfte erfüllen die Ansprüche des Auskunftsberechtigten.

Dies gelte auch für ehrenamtliche Helfer eines Vereins, die zur Erfüllung ihres Ehrenamtes eine E-Mail-Adresse benutzen, deren URL dem Verein gehört. Immerhin benutze man eine solche Adresse als natürliche Person, so dass auch hier das BDSG einschlägig sei.

Mitarbeiter und Helfer eines Vereins sollten sich nicht länger damit abfinden, dass sie permanent mit vermeintlichen tollen Angeboten bombadiert werden. Auch die Daten eines ehrenamtlichen Helfers im Verein sind schützenswert.

Sportverbände sollten sich kritisch hinterfragen, ob Vereinsverzeichnisse oder Sportlerdatenbanken tatsächlich den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Ansonsten ist hier dringend Abhilfe geboten.

Floyd Landis gesteht Doping

Donnerstag, Mai 20th, 2010

Am gestrigen Mittwoch gestand Floyd Landis gegenüber dem amerikanischen Sportsender ESPN jahrelanges Doping. Landis wurde nach seinem Tour de France-Sieg 2006 des Testosteron-Dopings überführt. Anschließend kam es zu einer beispielslosen Rechts- und Medienschlacht, in der Landis immer wieder seine Unschuld beteuerte.

Floyd Landis rief mich 2006, kurz nachdem er des Dopings überführt wurde, an und fragte, ob ich ihn im europäischen Teil des Verfahrens vertreten würde. Nach langem hin und her lehnte dies damals ab. Seine Argumente, weshalb er nicht mit Testosteron gedopt haben wolle, klangen zwar schlüssig. Ich bin mir auch nachwievor sicher, dass die damals genommene Probe voller Formfehler war. Aber irgendwie dachte ich mir, dass das nicht gut gehen könne.

Die gestrige Entwicklung gab mir vier Jahre danach dann wohl Recht.

Nachdem ich mit der Verteidigung von Bernhard Kohl ja schon die Erfahrung machten durfte, was ein umfassendes Auspacken für den Sportler bedeutet, hoffe ich, dass Floyd Landis sein Geständnis unbeschadet übersteht. All jenen, die denken solch ein Geständnis würde dem Radsport wieder einmal Schaden, sei gesagt: Nein, es schadet nicht, es bereinigt - wenn auch wohl wieder viel zu wenig.

Und für den Fall, dass Floyd mal über diesen Link stolpert: Floyd, you did it well!

Formel 1: Schumacher-Strafe zweifelhaft

Dienstag, Mai 18th, 2010

Mit einem waghalsigen Manöver in der letzten Kurve überholte Michael Schumacher den Spanier Fernando Alonso beim Formel 1 Grand Prix in Monte Carlo. Schnell wich jedoch die Freude über die “coole Aktion” (Nico Rosberg) der Enttäuschung über die zum Schluss ausgesprochene 20 Sekunden-Strafe. Statt Platz 6 hieß es nunmehr Platz 12. Angeblich, so die Stewards, sei das Manöver Schumachers nicht erlaubt gewesen. Dies wurde damit begründet, dass ein Überholen in der Safety Car-Phase verboten sei. Mercedes GP legte zunächst Fristwahrung Protest gegen diese Entscheidung ein, um diesen zwei Tage später wieder zurückzunehmen.

Grund genug sich das Formel 1-Reglement der FIA einmal genauer durchzulesen.

Die Stewards beriefen sich bei Bewertung der Szene auf Ziffer 40.13 des Reglements. Diese regelt den Fall, dass ein Rennen in der Safety Car-Phase beendet wird. Dann fährt das Safety Car in der letzten Runde in die Box, und die Rennwagen durchfahren bei Überholverbot das Ziel.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Überholmanövers ist also die Frage, ob zum fraglichen Zeitpunkt die Safety Car-Phase noch andauerte oder nicht. Die Antwort hierauf liefert das Reglement in Ziffer 40.11. Hiernach ist das Rennen unter folgenden Voraussetzungen wieder freigegeben:

1. Die Rennleitung übermittelt die Nachricht ”Safety Car in this lap” via Zeitenmonitor.

2. Das Safety Car schaltet das orangefarbene Licht aus.

3. Die gelben Flaggen werden zurückgenommen und durch grüne ersetzt.

All dies ist offensichtlich der Fall gewesen. Auf den Screenshots der TV-Übertragung ist eindeutig zu sehen, dass die elektronischen Flaggen zum Zeitpunkt des Überholens Grün angezeigt haben. Das Überholmanöver Schumachers war demnach rechtlich einwandfrei und ist nicht zu beanstanden.

Doch wie kommen die Stewards dann zu einer anderen Entscheidung? Die wahrscheinlichste Theorie dürfte sein, dass die Rennleitung über das geänderte Reglement nicht Bescheid wusste. Beabsichtigt die Rennleitung, das Rennen innerhalb der Safety Car-Phase zu beenden, hätte das Safety Car mit Licht unter fortwährender gelber Flagge in die Boxengasse einfahren müssen. Die Meldung “Safety Car in this lap” wäre laut Reglement in diesem Fall nicht abzugeben gewesen.

Mercedes GP hätte folglich mit dem Protest erfolgreich sein können, wenn nicht sogar müssen. Weshalb man dann trotzdem den Protest zurücknahm, ist fraglich. Wahrscheinlich liegt dies an der medialen Wirkung eines Streits um Platz 6 und wenige Punkte.