Versicherungen für Sportvereine - Teil 2

August 18th, 2010

Im zweiten Teil der kleinen Serie über Versicherungen für Sportvereine, möchte ich eine Versicherung vorstellen, die weitestgehend unbekannt ist: Die Vertrauensschadenversicherung.

Was genau hinter dieser Versicherung steht, wird selbst nach dem Durchlesen der Beschreibung in den Versicherungsbedingungen noch nicht recht klar. Dort steht: “Der Versicherer ersetzt den versicherten Personen diejenigen Schäden an seinem Vermögen, die von Vertrauenspersonen während ihres Einschlusses in die Versicherung verursacht werden.”

Vertrauenspersonen sind Vereinsmitglieder, denen bestimmte Ämter im Verein überlassen wurden: Vorstände, Abteilungsleiter, Trainer, etc.. Nicht selten kommt es dazu, dass einem Verein durch Handlungen dieser Personen Schäden entstehen, die nicht von einer Haftpflichtversicherung (wie z.B. beim Verkehrsunfall mit dem Vereinsbus) abgedeckt werden. Der im Vereinsfall sicherlich häufigste Fall sind Veruntreuungen von Vereinsgeldern.

Fügt nunmehr eine solche Vertrauensperson dem Verein einen Schaden zu, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, dann hat der Verein unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diesen Schaden von der Vertrauensschadenversicherung ersetzt zu bekommen. Damit entgeht der Verein der Situation, dass die Vertrauensperson aufgrund von Mittellosigkeit den Schaden selbst ersetzt.

Die Versicherungsleistungen decken übrigens sogar den Fall ab, in dem Gegenstände aus der Obhut einer Vertrauensperson gestohlen werden. Auch dies ist in der Lebenswirklichkeit der Vereine keine Seltenheit.

In aller Regel beschränkt sich die Vertrauensschadenversicherung pro Fall auf eine Summe von nicht mehr als ca. 13.000 EUR.

Versicherungen für Sportvereine - Teil 1

August 10th, 2010

Sportvereine sind in aller Regel Mitglied eines Regional- oder Landessportbundes. Verbunden mit dieser Mitgliedschaft ist immer ein Versicherungspaket, dass es  - positiv gesehen - in sich hat. Die Sportbünde in Deutschland schließen nämlich zu unglaublich günstigen Konditionen mit verschiedenen Versicherern diverse Schutzpakete ab. In der Regeln sind dies: Unfall-, Haftpflicht-, Vermögensschaden-Haftpflicht-, Vertrauensschaden- und Rechtsschutzversicherung. In den nächsten Wochen werden die Versicherungsleistungen, über die oft Unklarheit herrscht, genauer darstellen und beginnen mit der Rechtsschutzversicherung.

Die Rechtsschutzversicherung für Verein umfasst in aller Regel 6 juristische Bereiche:

Schadensersatz-Rechtsschutz: Hiervon umfasst ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Beispiel: Eigentum des Vereins wird von Dritten beschädigt. Die Kosten für die Inanspruchnahme des Schädigers sind durch die Versicherung abgedeckt.

Straf-Rechtsschutz: Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung des Vereins oder seiner Mitglieder im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Beispiel: Ein Vereinsmitglied wird im Vereinsfahrzeug “geblitzt”. Hier greift die Deckung der Versicherung.

Arbeits-Rechtschutz: Soweit kein Zusammenhang mit Berufssport vorliegt, gewährt die Vereinsrechtsschutz auch Deckung in allen Verfahren des Arbeitsrechts. Beispiel: Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Vereins wird gekündigt.

Sozialgerichts-Rechtsschutz: Dieser Rechtsschutz ist für Vereine von eher geringerer Bedeutung.

Vertrags-Rechtsschutz: Wahrscheinlich für Vereine der wichtigste Bereich der Rechtsschutzversicherung ist der Vertrags-Rechtsschutz. Gegenstand der Deckung ist die gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von vertraglichen Ansprüchen. Beispiel: Ein Sponsor zahlt trotz Vereinbarung seine Sponsoringleistungen nicht; die Rechtsschutzversicherung übernimmt das Kostenrisiko einer klageweise Geltendmachung.

Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete: Tritt der Verein als Vermieter, Verpächter, Mieter oder Pächter auf, so gibt es auch für diesen Fall die passende Rechtsschutzversicherung. Beispiel: Der Verein richtet eine Veranstaltung in einer angemieteten Halle aus und wird anschließend wegen angeblicher Schäden vom Vermieter rechtlich in Anspruch genommen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Versicherung über die Zwangsmitgliedschaft im Sportbund für Vereine eine tolle Sache ist. Leider nicht umfasst von einer Rechtsschutzversicherung ist die Geltendmachung von offenen Mitgliedsbeiträgen und von Unterlassungsansprüchen sowie deren Abwehr.

Sperre aufgrund Meldepflichtversäumnisses abgewendet

August 9th, 2010

Sportler, die Mitglied des sogenannten “Registered Testpool” sind, haben Meldepflichten gegenüber der NADA zu erfüllen, die teils mit erheblichem Aufwand verbunden sind. So haben Sportler vor Beginn eines Quartals der NADA zu melden, wo sie sich innerhalb des folgenden Quartals an jedem einzelnen Tag befinden. Zusätzlich müssen Sportler für jeden Tag einen Zeitraum von 60 Minuten festlegen, an dem sie definitiv an einer bestimmten Adresse zu finden sind. Änderung der Aufenthaltsorte sind sofort anzuzeigen. Sämtliche Meldungen macht der Sportler online über das System “ADAMS” der WADA.

Vor einigen Wochen beauftragte uns ein Berufssportler, dem seitens der NADA ein drittes Meldepflicht- und Kontrollversäumnis innerhalb von 18 Monaten vorgeworfen wurde. Hätte sich der Vorwurf bestätigt, wäre gegen den Sportler eine Sperre von mindestens 1 Jahr auszusprechen gewesen.

Der Sportler hatte an einem bestimmten Tag das 60-minütige Zeitfenster seiner Erreichbarkeit zwischen 7h und 8h gelegt. Tatsächlich entschloss sich er sich aber in der Nacht zuvor, nicht zu Hause zu übernachten. Also versuchte er sich mittels seines Handys gegen 4h die Änderung seiner Erreichbarkeit an ADAMS zu übermitteln. Dies scheiterte daran, dass ADAMS aufgrund der großen Datenmenge zuverlässig eigentlich nur mit einer DSL-Verbindung bedient werden kann. Wie der Zufall es wollte, sollte der Sportler anschließend kontrolliert werden und konnte von den Kontrolleuren nicht erreicht werden.

Die Lösung des Problems aus der Sicht der Sportlers lag in dem Begriff der Fahrlässigkeit. Innerhalb des “Standards für Meldepflichten” der NADA soll ein Meldepflichtversäumnis nur dann festgestellt werden, wenn der Sportler fahrlässig die verpasste Kontrolle zu verantworten hat. Die Fahrlässigkeit wird in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch gesetzlich definiert mit dem “Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt”.

Unserer Argumentation zufolge sind Zugriffsprobleme von ADAMS bei langsamer Internetverbindung aber nicht das Problem des Sportlers. Kann der Sportler mittels Einzelverbindungsnachweise nachweisen, dass er tatsächlich versucht hat, sich in ADAMS einzuloggen, trifft ihn für den Meldepflichtverstoß keine fahrlässige Haftung mehr.

Dieser Argumentation ist die NADA gefolgt und stellte das Verfahren gegen den Sportler ein.

Radsport: CAS sperrt Valverde weltweit für zwei Jahre!

Mai 31st, 2010

Eine juristisch höchst interessante Entscheidung wurde heute vom internationalen Sportgerichtshof (CAS) veröffentlicht: Der CAS sperrte den spanischen Radprofi Alejandro Valverde rückwirkend für zwei Jahre ab dem 01.01.2010.

Lange Zeit war das Urteil mit Spannung erwartet worden. Bereits vor einigen Monaten wurde Valverde von Nationalen Italienischen Olympischen Komitee (CONI) für zwei Jahre vom Sport auf italienischem Boden ausgeschlossen worden. Die heute ergangene Entscheidung des CAS dehnt diese Sperre jedoch nicht aus. Vielmehr handelt es sich bei der CAS-Sperre um eine neue Sanktion.

Das auf 62 umfangreiche begründetete Urteil überrascht in seiner grundsätzlichen Entscheidung den juristischen Laien sicherlich wenig bis überhaupt nicht. Im Wesentlichen führte das Gericht aus: Der DNA-Abgleich zwischen einem bei Eufemanio Fuentes gefundenem Blutbeutel mit der Nummer 18 und einer Blutprobe Valverdes ergab zweifelsfrei eine Blutidentität. Daneben habe die Vernehmung von Jesus Manzano sowie eines spanischen Journalisten ergeben, dass Valverde einen deutschen Schäferhund namens Piti gehabt habe. Valverde habe daher zum Zwecke des Blutdopings mit Eufemiano Fuentes zusammengearbeitet und sei daher für zwei Jahre zu sperren. So wäre das Urteil in zwei Sätzen auf den Punkt zu bringen.

Das Urteil birgt jedoch in einem Punkt enorme Brisanz für zukünftige Verfahren. Der CAS ist in den meisten Fällen eine Berfungsinstanz. Er überprüft demnach die Entscheidungen von Sportgerichten, die dem CAS untergeordnet sind. Die aktuelle ausgesprochene Strafe, bei der es sich wie bereits oben geschrieben, nicht um die Ausdehnung der in Italien ausgesprochenen Sperre handelte, stellte sich die Frage, ob überhaupt eine Entscheidung im Raum stand, gegen die UCI und WADA eine Berufung einlegen konnten.

Am 07.09.2007 beschloss die Disziplinarkommission des spanischen Radsportverbandes, gegen Valverde kein Dopingstrafverfahren einzuleiten. Gegen diese Einstellung legten WADA und UCI Berufung ein. Die Verteidigung Valverdes stellte sich auf den Standpunkt, dass die Einstellung keine Entscheidung von berufungsfähiger Qualität sei. Der spanische Verband entscheide zunächst autonom ob er ein Verfahren gegen den Sportler einleite oder nicht. Tue er dies nicht, gäbe es keine Möglichkeit hiergegen vorzugehen. UCI und WADA seien an dieser nationalen Entscheidung nicht beteiligt und daher durch diese Entscheidung nicht beschwert, bzw. belastet.

Dies sah der CAS jedoch anders. Jede Entscheidung einer verbandsinternen Anti-Doping-Kommission, etwas zu tun oder zu unterlassen sei eine Entscheidung, die Regelungsinhalt habe. Und Entscheidung mit Regelungsinhalt stünde im Sportrecht einer Überprüfung offen.

Der CAS ging anschließend sogar noch weiter und beschäftigte sich mit der Frage, ob er nach Feststellung einer berufungsfähigen Entscheidung das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen müsse oder aber ob er selbst, demnach ein mutmaßlich erstes Urteil treffen könne. Es ging letztlich um die Frage, ob dem Sportler durch eine direkte Entscheidung in der Sache durch den CAS ein Verlust des rechtlichen Gehörs drohe. Auch hier entschied der CAS pro seiner eigenen Entscheidungsgewalt. Auch eine den Sportler nicht sanktionierende Verfahrenseinstellung sei letztlich eine Entscheidung. Der CAS entscheide daher nicht erstmalig, sondern als Berufungsinstanz. Immerhin habe Valverde wie auch der spanische Radsportverband selbst vor der Disziplinarkammer des spanischen Radsportverbandes auch die Möglichkeit einer Stellungnahme gehabt.

Konkret bedeutet dies, dass Verbandsgerichte künftig nicht folgenlos Verfahren gegen Sportler einstellen können. Eine nationale Einigung zwischen Anti-Doping-Behörde und Sportverband, durch die WADA und internationaler Fachverband außen vor bleiben, ist damit nicht länger möglich.

Diese Rechtsauffassung wird sehr bald erneut auf den Prüfstand gestellt. UCI und Antidoping Schweiz legten gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer von Swiss Olympic, das Verfahren gegen Jan Ullrich wegen Unzuständigkeit einzustellen, vor dem CAS Berufung ein. Bislang ging man in der Fachwelt stets davon aus, dass hier lediglich eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung anstünde. Eine Bestrafung durch das CAS schien aus verfahrensrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Diese Einschätzung dürfte sich durch die Begründung des Valverde-Urteil dramatisch geändert haben.

Radsport: UCI ProTour am Ende?

Mai 26th, 2010

Wie der Weltradsportverband UCI mitteilte, wird das Reglement der UCI ProTour komplett umgeschrieben. Vieles deutet derzeit daraufhin, dass die Umschreibung eigentlich eine Aufhebung der UCI ProTour darstellt und zum ursprünglichen System der GS1- und GS2-Mannschaften zurückgekehrt wird.

Ende Juni findet eine Informationsveranstaltung der UCI über die neue Systematik des Radsports statt. Auch wir werden dort vertreten sein und im Anschluss über die Neuerungen berichten.